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Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

Die von der EU-Kommission mit der deutschen Bundesregierung und den Bundesländern erzielte Verständigung vom 17. Juli 2001 (Brüsseler Verständigung) hatte eine grundlegende Veränderung der zugunsten von Sparkassen und Landesbanken bestehenden staatlichen Haftungsverpflichtungen Anstaltslast und Gewährträger-haftung zur Folge. 

  • Die Anstaltslast wurde ab dem 19. Juli 2005 durch eine dem EU-Beihilferecht entsprechende normale markt-wirtschaftliche Eigentümerbeziehung zwischen den Trägern und der Bank ersetzt. 
  • Für die Gewährträgerhaftung gilt, dass Verbindlichkeiten, die am 18. Juli 2001 bestanden, bis zum Ende ihrer Laufzeit vollumfänglich der Gewährträgerhaftung unterliegen. Danach eingegangene Verbindlichkeiten unterliegen der Gewährträgerhaftung, sofern sie vor dem 19. Juli 2005 entstanden sind und ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 

Die rechtlichen Grundlagen der Helaba (Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen und Satzung der Helaba) wurden mit Wirkung ab 19. Juli 2005 an die getroffene Verständigung angepasst.

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Wolfgang Kuß
Wolfgang Kuß
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